Altrechtlich ausgebildete Hebammen sollen durch die Akademisierung nicht benachteiligt werden. Es braucht auch in Deutschland Übergangsregelungen, wie es sie in der Schweiz, in Österreich und auch in Großbritannien gegeben hat. Wir fordern, wie in der Schweiz eine Gleichstellung zum Bachelor, der auch ein weiteres Studium ermöglicht.
Übergangsregelung für altrechtlich qualifizierte Hebammen
Die Gleichwertigkeitsanerkennung und die Erlaubnis zur Führung des Bachelorgrades für altrechtlich qualifizierte Hebammen ist im nun laufenden Übergangsprozess zur akademischen Ausbildung erforderlich. Altrechtlich qualifizierte Hebammen, ob durch einen Abschluss in der ehemaligen DDR, der Bundesrepublik, oder durch eine Ausbildung ab dem 1.1.2020 (nach dem außer-Kraft-treten des Hebammengesetzes von 1985), haben einen Anspruch auf Chancengleichheit. Sie sind befähigt, den Hebammenberuf auszuüben wie Hebammen mit einem Bachelorabschluss. Damit sie mit Sicherheit keine Nachteile erfahren, muss durch landesrechtliche Regelungen folgendes Vorgehen festgelegt werden:
Auf Antrag bei der zuständigen Behörde oder dem Wissenschaftsministerium sollen Hebammen folgende Urkunden erhalten:
Eine Gleichwertigkeitsbescheinigung
Die Erlaubnis zur Führung des akademischen Grades „Bachelor“ und damit Zugang zum Masterstudium
Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung und der Erlaubnis sollen sein:
a) Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme die vor dem 31.12.2019 erworben wurde oder nach dem Hebammengesetz, welches bis 31.12.2019 in Kraft gewesen ist.
b) Den Abschluss einer staatlich anerkannten Weiterbildung von mind. 200 Stunden Umfang
c) Oder den Nachweis nach der erfolgreichen Absolvierung eines hochschulischen Moduls mit dem Inhalt „Reflektierte Praxis – wissenschaftliches Arbeiten“ oder ein gleichwertiges Modul mit dem Schwerpunkt wissenschaftliche Arbeit im Hebammenwesen mit einem Umfang von mind. 150 Stunden (5 ECTS-Punkte)
d) Hebammen, die ihr Examen in der ehemaligen DDR abgelegt haben, sollen die Urkunden zu 1. und 2. gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag ohne den Nachweis der Punkte b. oder c. erhalten. Berufserfahrung soll keine Voraussetzung für den Erhalt der Urkunden sein, da sie bei Hebammen mit einer Berufszulassung von vor 31.12.2019 und der Absolvierung einer Weiterbildung oder des Moduls vorausgesetzt werden kann. Hebammen, die ihr Berufsexamen erst nach dem 1.1.2020 nach dem Hebammengesetz von vor 31.12.2019 ablegen, sollten auch ohne Berufserfahrung die Urkunden nach 1. und 2. erhalten können, da sie ansonsten durch die Absolvierung einer nicht mehr EU-konformen staatlichen Ausbildung massiv benachteiligt wären.
Im neuen niedersächsischen Hebammengesetz, das derzeit im Landtag besprochen wird, möchte der Hebammenverband Niedersachsen e.V. die Gleichstellung zum Bachelor festgeschrieben haben.
Schreiben Sie jetzt Briefe und unterstützen Sie unsere Forderung der Gleichstellung ganz persönlich!
Wir haben für Sie eine Formulierung vorbereitet, die Sie gern verändern können. Bitte senden Sie den geschriebenen Brief auch gern an uns weiter!
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Der Brief kann geschickt werden an:
Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Minister Herr Björn Thümler
Leibnizufer 9
30169 Hannover
Mail:
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerin Frau Daniela Behrens
Hannah-Arendt-Platz 2
30159 Hannover
Mail:
An den Sozialausschuss des Niedersächsischen Landtages
z.Hd. Herr Horn
Landtagsverwaltung
Postfach 44 07
30044 Hannover
Mail:
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