Hebammen aus Niedersachsen
Hebammenverband Niedersachsen e.V.

Pilotbetrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters wird auf weitere Länder ausgeweitet

Nachdem Kolleg*innen in Nordrhein-Westfalen seit Januar 2022 in einem Pilotprojekt zur Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise (eHBA) teilnehmen, wird es nun um die Länder Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein oder Mecklenburg-Vorpommern erweitert. Das bedeutet, dass vorübergehend nur Personen einen Antrag beim eGBR stellen können, die ihre Berufserlaubnis von einer dieser Bundesländer ansässigen Behörde erhalten haben.

Mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) weisen sich Personen in Heilberufen elektronisch aus. Der Zugang zur Telematik Infrastruktur (TI) wie z.B. der Notfalldatensatz oder der Medikationsplan, sowie die qualifizierte elektronische Signatur (QES) .Der HBA sorgt für das Ver- und Entschlüsseln von personenbezogenen, vertraulichen Informationen. Der Prozess zum Erhalt des eHBA beinhaltet zwei kostenpflichtige Schritte: Den Eintrag in das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) und die Bestellung der eHBA-Chipkarte bei einem Vertrauensdienstanbieter (VDA).Im Rahmen des Pilotbetriebs erhebt das eGBR keine Gebühren. Die einzelne Hebamme aber auch Leistungserbringerinstitutionen wie Betriebsstätten der Geburtshilfe können die SMC-B beim eGBR beantragen.

Die Validierung der persönlichen Daten kann mit einem eingerichtetem Servicekonto NRW oder beim Versand mit der Online-Ausweisfunktion ausgeführt werden. Voraussetzungen für die Beantragung des eHBA sind das Vorliegen der Berufsberechtigung und die Zahlung der Verwaltungsgebühr. Als erforderliche Unterlagen sind ein Scan oder ein Foto Ihrer Berufsberechtigung (Berufserlaubnisurkunde) sowie ggf. Nachweise über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde) erforderlich. Zuerst muss der Eintrag in das eGBR beantragt werden, indem ein Antragsformular mit den persönlichen Daten ausgefüllt wird. Nach Eingang des Antrags (Erstantrag eHBA) wird die Berufsberechtigung geprüft und anschließend eine E-Mail mit den Ergebnissen der Prüfung und einer Vorgangsnummer gesendet. Mit dieser Vorgangsnummer wird die eHBA als Chipkarte bei einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA) der Wahl bestellt. Für Hebammen ist das D-Trust, eine Tochter der Bundesdruckerei. Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 Monate, Fristen sind keine einzuhalten (weiterführende Informationen unter )

Interessierte Kolleg*innen können sich bei der Bezirksregierung Münster melden unter:

https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/egbr/index.html

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) wird zur Beantragung der Security Module Card Typ B (SMC-B) benötigt. Diese wird in das Kartenlesegerät („eHealth-Kartenterminal“) eingesetzt und ermöglicht, patientenbezogen auf die Anwendungen der TI zuzugreifen und die Nutzung der Verschlüsselung der Kommunikation im Gesundheitswesen sowie zur elektronischen Signatur von Dokumenten.

Der ausgewählte VDA berechnet Gebühren für die Produktion Ihrer SMC-B und die Bereitstellung der damit verbundenen Dienstleistung. Auf der Internetseite des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen („GKV-Spitzenverband“) sind unter folgendem Link die bestehenden Finanzierungsvereinbarungen über den Ausgleich der Kosten, die beim Anschluss an die TI entstehen, zu finden:

Preisinformation SMC-B – D-Trust GmbH

Auf folgender Internetseite kann die SMC-B online beim elektronischen Gesundheitsberufsregister (eGBR) beantragt werden:

https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/egbr/smcb/index.html

 

Dazu wird folgendes benötigt:

  • einen Nachweis zur Berechtigung einer Leistungserbringung im Sinne des SGB V in digitaler Form (z. B. als Foto oder PDF): - Vertrag zur Leistungserbringung („Versorgungsvertrag“)

  • Bestätigung Ihres Beitritts zu einem Rahmenvertrag

  • oder Ihrer Anerkenntnis eines Rahmenvertrages (z. B. seitens Ihres Berufsverbandes, des GKV-Spitzenverbandes oder einer ARGE)

  • Ihre Beitrittserklärung zu einem Rahmenvertrag (wenn Ihnen keine Bestätigung vorliegt)

  • oder Ihre Anerkenntniserklärung eines Rahmenvertrages (wenn Ihnen keine Bestätigung vorliegt)

  • Ihre IK-Nummer („Institutskennziffer“)

  • die eHBA-Nummer der institutsangehörigen Person mit eHBA

>> Antragsportal des GKV-Spitzenverbands

Ihre SMC-B ist grundsätzlich fünf Jahre gültig. Es ist ratsam, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag beim eGBR zu stellen.

 

 


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